Alles, was Sie wissen müssen
Finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Wohnungsgenossenschaft Herford-Stadt eG. Erfahren Sie mehr über Bewerbungen, Mietkautionen, Mitgliedschaft, Wohnungsübernahmen und mehr.
Um sich auf eine Wohnung zu bewerben, vereinbaren Sie telefonisch ein persönliches Vorstellungsgespräch mit unseren Mitarbeitern Frau Stepke (05221/1018-11) oder Herrn Lemmke (05221/1018-10) in unserer Geschäftsstelle.
Zu dem Gespräch bringen Sie bitte Ihren Lichtbildausweis und eine aktuelle Schufa-Auskunft mit.
Anstelle einer Mietkaution muss ein Genossenschaftsanteil in Höhe von z.Zt. 410€ pro Mitglied gezeichnet werden. Jährlich erhalten Sie auf die von Ihnen erworbenen Anteile eine Dividende.
Soll das Geschäftsguthaben nach Auszug, bzw. Kündigung der Wohnung, wieder ausgezahlt werden, muss neben der Wohnungskündigung die Mitgliedschaft separat gekündigt werden. Die Kündigung hierfür muss mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich eingehen. Die Auszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr nach der Mitgliederversammlung, welche zum Ende des ersten Halbjahres stattfindet.
Nein, auch wenn Sie noch kein Mitglied sind können Sie sich auf eine Wohnung bewerben.
Haben Sie die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung durch uns erhalten, ist der Genossenschaftsanteil zu erwerben und die Formulare für die Mitgliedschaft zu unterzeichnen. Anschließend erhalten Sie den Nutzungsvertrag.
Unsere Wohnungen werden überwiegend unrenoviert, tapezierfähig, ohne Bodenbelag und ohne Einbauküche angeboten. Im Einzelfall vermieten wir auch Wohnungen, die mit Raufaser tapeziert sind und einen Fußbodenbelag haben. Dies ist schon im Wohnungsangebot ersichtlich.
Bei Notfällen außerhalb unserer Geschäftszeiten erreichen Sie unsere Vertragsfirmen.
In jedem unserer Häuser befindet sich im TreppenHaus ein Aushang über die für Ihr Haus zuständigen Firmen. Den Bereitschaftsdienst bitte nur in dringenden Fällen anrufen. Bitte nicht bei belanglosen Sachen wie z.B.:
• tropfender Wasserhahn,
• Entlüften der Heizkörper,
• kleine Verstopfung im Waschbecken oder Badewanne,
• einzelne ausgefallene Lichtschalter oder Steckdosen,
• Ausfall einzelner Glühlampen im Treppenhaus,
• Ausfall der Klingelanlage.
In solchen Fällen rufen Sie bitte in der Geschäftsstelle zu den Sprechzeiten an.
Für bestimmte Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein notwendig. Dies ist schon im Wohnungsangebot ersichtlich.
Einige unserer Wohnungen sind nur von Senioren mit einem Wohnberechtigungsschein anmietbar.
Sofern Sie bereits Mieter in der Genossenschaft sind, haben Sie je nach Verfügbarkeit die Möglichkeit, einen Stellplatz / Garage / Carport anzumieten.
Kleintiere wie z. B. Zierfische, Hamster oder Vögel dürfen Sie gerne halten, ohne dass es unserer ausdrücklichen Zustimmung bedarf.
Anders ist es bei größeren Tieren wie Hunde oder Katzen; hier müssen Sie zuvor unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haltung von Hunden mit einer Schulterhöhe bis zu 40 cm kann genehmigt werden, wenn alle übrigen Hausbewohner nichts gegen Ihre Tierhaltung einzuwenden haben und dies schriftlich bestätigen. Außerdem ist die Haltung von Hunden oder Katzen auf nur ein Tier begrenzt. Katzen dürfen nur innerhalb der Wohnung gehalten werden.
Die Haltung von so genannten Kampfhunden, Schäferhunden und Hunden in ähnlicher Größe mit einer Schulterhöhe über 40 cm wird grundsätzlich nicht genehmigt.
Das Aufstellen bzw. Anbringen einer Satellitenantennenanlage oder anderer Zusatzantennen - auch für Funkbetrieb - wird nicht genehmigt. "Einzel-Satellitenschüsseln" stören massiv das einheitliche Bild eines Hauses bzw. einer Wohnanlage. Unser gesamter Wohnungsbestand wird komplett von der Firma PŸUR mit gemeinsamen Fernseh- und Rundfunkprogrammen (Kabelfernsehen) versorgt.
Die Firma PŸUR (Tele Columbus Multimedia GmbH) schafft die technischen Voraussetzungen, um auch unseren ausländischen Mietern zu ermöglichen, Programme in ihrer jeweiligen Landessprache zu empfangen.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von allen im Nutzungsvertrag aufgeführten Mietparteien unterschrieben sein. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.
Die Kündigungsfrist für Stellplätze / Garagen / Carports beträgt einen Monat. Voraussetzung ist auch hierfür, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist.
Nach Eingang der schriftlichen Kündigung erhalten Sie von uns eine Kündigungsbestätigung sowie einen Termin zur Wohnungsvorabnahme. Bei diesem Termin wird festgelegt, in welchem Zustand Sie die Wohnung verlassen müssen.
Wir möchten, dass Sie sich wohlfühlen. Darum sind wir für alle konstruktiven Anregungen und Verbesserungsvorschläge offen. Damit wir den betreffenden Nachbarn an das Einhalten der Hausordnung erinnern können, bitten wir zuerst um Ihre schriftliche Darlegung des Falles. Natürlich werden hierbei alle Informationen vertraulich behandelt. In besonderen Fällen der Nichteinhaltung der Hausordnung, zum Beispiel bei Ruhestörungen in der Nacht, beziehen Sie bitte sowohl die Polizei als auch das Ordnungsamt mit ein.
Laut Gesetz ist der Vermieter für große und kleine Reparaturen in der Wohnung zuständig. Kleinere Reparaturen muss jedoch der Mieter selbst übernehmen, wenn dies im Nutzungsvertrag durch die sogenannte Kleinreparaturklausel festgeschrieben ist. In dieser Klausel wird ein Höchstbetrag für Schäden in der Wohnung festgelegt, der vom Mieter übernommen werden muss – die sogenannten Bagatellschäden oder Kleinreparaturen.
Die Kleinreparaturklausel bezieht sich auf Dinge, die dem „häufigen Zugriff“ durch den Mieter ausgesetzt sind, beispielsweise tropfender Wasserhahn, Schäden an Duschköpfen, Steckdosen, Klingel, Lichtschalter, Tür- und Fenstergriffe, Armaturen, etc.
Ausnahme: Handelt es sich um Schäden an Dingen, die der Mieter selbst eingebaut oder beauftragt hat oder hat der Mieter den Schaden, auch durch unsachgemäßen Gebrauch selbst verursacht, dann muss der Mieter die Kosten für jede Reparatur selbst tragen.